Versicherung von Sachwalter, Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren

Um den passenden Versicherungsschutz für Sachwalter, Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss im Rahmen eines Insolvenzverfahren zu konzepieren, bedarf es einiger Kenntnisse der Insolvenzordnung (InsO).

Nur so ist gewährleistet, dass die handelnden Personen korrekt und die Masse bestmöglich abgesichert ist.

Versicherungsparameter 1: Art des Insolvenzverfahrens

Zuerst einmal ist es relevant um welche Variante eines Insolvenzverfahren es sich handelt, da sich hieraus unterschiedliche Risiken ergeben:

Regelinsolvenz

Bei der Regelinsolvenz nach § 269 Insolvenzordnung (InsO) wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser prüft innerhalb von drei Monaten, ob noch ausreichend Vermögenswerte (Masse) vorhanden sind, um das Hauptverfahren zu eröffnen und die Gläubiger vollständig oder teilweise zu befriedigen.

Insolvenz in Eigenverwaltung

Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung nach § 270a Insolvenzordung (InsO) stellt der Schuldner (also der Betrieb) einen Antrag bei Gericht, die Sanierung mit der alten Geschäftsführung umzusetzen. Häufig ist das Ziel dieses Verfahrens sich von ungünstig geschlossenen Verträgen wie Mietverträge, Lieferverpflich­tungen oder Krediten zu befreien.

Schutzschirmverfahren

Die Insolvenz im Schutzschirmverfahren nach § 270b Insolvenzordnung (InsO) stellt eine Sonderform der Eigenverwaltung dar. Bei dieser Art des Insolvenzverfahren besteht ein erweiterter Gläubigerschutz.

Versicherungsparameter 2: Funktion der handelnden Personen

In diesen verschiedenen Insolvenzverfahren agieren die nachfolgend beschriebenen Personen mit unterschiedlichen Aufgaben.

Abhängig von deren Funktion als Sachwalter, Insolvenzverwalter oder Gläubigerausschuss ergeben sich andere Risiken.

Sachwalter (auch vorläufiger) gemäß § 270a/b InsO

Der Sachwalter wird per Gerichtsbeschluss bestellt. Er steht der Geschäftsführung des Schuldners beratend zur Seite, führt die Korrespondenz mit dem Insolvenzgericht und kann vom Gericht mit Sondervollmachten ausgestattet werden.

Er hat außerdem die laufende Pflicht zur Prüfung der Liquiditätsplanung und des Zahlungsverkehrs des Schuldners sowie die laufende Prüfung der Massezulänglichkeit.

Neben der Aufsicht des Schuldners hat er auch die Aufgabe zur Mitwirkung an Rechtsgeschäften im Innenverhältnis. Außergewöhnliche Rechtsgeschäfte bedürfen seiner Zustimmung und gewöhnlichen Geschäften kann er widersprechen. Im Außenverhältnis hat dies keine Wirkung.

Insolvenzverwalter (auch vorläufiger) gemäß § 56 InsO, § 21 InsO

Ein Insolvenzverwalter wird im Regelinsolvenz­verfahren vom Insolvenzrichter bestellt. Heute haben die Gläubiger das Recht, dem Gericht einen Insolvenzverwalter ihrer Wahl vorzuschlagen. Er hat dann die alleinige Verwaltungs- und Verfügungs­befugnis über das Insolvenzvermögen.

Der Insolvenzverwalter kann nur durch eine natürliche und neutrale Person, die Kenntnisse im juristischen und wirtschaftlichen Bereich hat, ausgeübt werden und ist zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Der Insolvenzverwalter führt die Prozesse im Insolvenzverfahren im eigenen Namen.

Seine Hauptaufgabe ist die Verwertung der Insolvenzmasse nach den Vorgaben der Gläubigerversammlung. Hierzu zählt, dem Schuldner nicht gehörende Gegenstände (z.B. geleaste Maschinen, Fahrzeuge und Geräte) aus dem Insolvenzvermögen auszusondern, die Insolvenz­masse um die zum Vermögen gehörenden Gegenstände zu ergänzen und abschließend die Insolvenzmasse gleichmäßig (nach Quote) an die Gläubiger zu verteilen.

Gläubigerausschuss (auch vorläufiger) gemäß. § 21 InsO § 67 InsO

Ein Gläubigerausschuss muss obligatorisch bei Unternehmen eingesetzt werden, die mindestens zwei der drei Merkmale des § 22a Abs. 1 InsO erfüllt.

  • mindestens EUR 6.000.000 Bilanzsumme
  • mindestens EUR 12.000.000 Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer

Er soll mit Vertretern von absonderungsberechtigten Gläubigern, dem Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, Kleingläubigern und  einem Arbeitnehmervertreter besetzt werden.

Hauptaufgaben des Gläubigerausschusses ist die Kontrolle des Schuldners, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters sowie die Unterstützung des Verwalters bei dessen Geschäftsführung und Überwachung. Zudem sind Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und die Kassenprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dies ist mit erheblichen Risiken verbunden.

Als Nebenaufgaben kommen noch die Zustimmung besonders bedeutender Rechtsgeschäfte (§ 160 InsO) und Stellungnahmen im Rahmen der Eigenverwaltung zum Insolvenzplan hinzu.

Versicherungsparameter 3: Passende Bausteine

Der Grundversicherungsschutz für Sachwalter, Insolvenzverwalter oder Gläubigerausschuss ist bei allen Versicherungsgesellschaften gegeben, die eine Vermögenschadenschadenshaftpflicht für diesen Bereich anbieten.

Entscheident ist jedoch, wie weit diese Absicherung für die einzelne Funktion geht und ob und welche Zusatzbausteine ergänzt werden können:

Mitver­sicherung von Ansprüchen

  • wegen Schäden, welche daraus resultieren, dass der Betrieb des Schuldners ganz oder teilweise fortgeführt wird
  • wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit
  • welche darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn es wurde bewusst davon abgesehen
  • wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird.

Zusätzlich für den Sachwalter und Insolvenz­verwalter

  • aus §§ 34, 69 AO und vergleichbaren Fällen der persönlichen Haftung wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder anderen öffentlichen Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde
  • wegen Fehl- oder Doppelüberweisungen sowie Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes
  • des Kreditinstituts aus einer selbständigen Garantiezusage des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche dieser zum Zwecke der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld abgegeben hat, sofern zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung die Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 170 Abs. 4 SGB III vorgelegen hat.

Weitergehende Deckung

  • Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit außereuropäischem Recht und vor außereuropäischen Gerichten
  • Regressverzicht gegenüber Personen, deren sich der Versicherungsnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient
  • als Mitglied des Aufsichtsrates / Beirates / Stiftungsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien in Tochtergesellschaften des Schuldners, sofern die Wahrnehmung der Organstellung zur ordnungsgemäßen Ausübung der gerichtlich bestellten Tätigkeit nach der InsO erforderlich ist.
  • unbegrenzte Nachhaftung, d.h. auch nach Aufhebung der Police besteht zeitlich unbegrenzt Versicherungsschutz für Verstöße, die
    während des versicherten Zeitraumes verursacht wurden.
  • mandatsbezogenen Absicherung für Sanierungsgeschäftsführer und Generalbevollmächtigte

Versicherungsparameter 4: Korrekte Absicherung der Masse

Eigentlich ein komplett eigenständiges Thema, daher nur in Kürze:

Wir prüfen ob und inwieweit aktuell Versicherungsschutz für die Masse besteht.

Wir nehmen eine periodische Anpassung des Versicherungsschutzes vor.
Damit vermeiden wir einerseits eine  Unterversicherung, andererseits  durch eine Überversicherung Masse zu vernichten.

Wir helfen bei der Auswahl eines passenden Versicherers bei der Absicherung der Masse.
Denn es ist im Rahmen einen Insolvenzverfahrens nicht einfach einen Versicherer zu finden, der ein Risiko schnell in Deckung nimmt.

Versicherungsparameter 5: Der richtige Partner

Auch im Rahmen der Versicherung von Sachwalter, Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren sind wir als Versicherungsmakler tätig. Gleiches gilt auch für die Absicherung der Masse.

Damit haben Sie als Funktionsträger im Insolvenzverfahren einen neutralen Partner an der Hand. Wir verfügen über die notwendigen Zugänge zum Versicherungsmarkt und sprechen Ihre Sprache, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Wann wollen wir uns bei einer guten Tasse Kaffee in Ihrem Büro kennenlernen? Jetzt sind Sie am Zug!