Aus den Eckpunkte des Bundesgesetzes über die Stärkung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten (Sorgfaltspflichtengesetz) ergeben sich für Unternehmen einige zusätzliche Aufgaben.

Das Sorgfaltspflichtengesetz soll in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichten, ihrer Verantwortung in der Wertschöpfungskette nachzukommen. Unternehmen müssen künftig prüfen, ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen.

Die hier definierten unternehmerischen Sorgfaltspflichten leiten sich von den Vorgaben der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen ab. Sie beschreiben einen Prozessstandard (Due Diligence Standard). Das Gesetz begründet eine Bemühungs- und keine Erfolgspflicht.

Sorgfaltspflicht

Risiken ermitteln

Unternehmen beurteilen, ob ihre Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen sich potentiell oder tatsächlich nachteilig auf international anerkannte Menschenrechte auswirken. Dazu werden relevante Risikofelder benannt, insbesondere: Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstoß gegen Vereinigungsfreiheit, Verstoß gegen Arbeitsschutz, problematische Anstellungs-und Arbeitsbedingungen (Arbeitszeiten, Lohn, Urlaub etc.), Verstoß gegen Landrechte; Schädigung der Gesundheit, des Obdachs oder der zur Subsistenz benötigten Wirtschaftsgüter etwa durch Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigungen.Umweltschutz und Korruptionsbekämp-fung mit menschenrechtlichem Bezug werden in die Prüfpflicht einbezogen.

Risiken analysieren

Unternehmen verankern Verfahren, um in angemessener Form (potentielle) nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte – auch entlang der Wertschöpfungskette – zu ermitteln und zu bewerten. Unternehmen müssen individuell beurteilen, ob ihre eigene Tätigkeit nachteilig die vorgenannten Risiken betrifft. Sie müssen auch solchen Gefahren begegnen, die auf Grund einer Geschäftsbeziehungmit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Pro-dukten oder Dienstleistungen verbunden sind. Dabei sind wesentliche Risiken zu priorisieren.

Maßnahmen ergreifen

Unternehmen ergreifen geeignete Maßnahmen, um negativen Auswirkungen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu beheben.

Wirksamkeit überprüfen

Unternehmen kontrollieren, ob die ergriffenen Maßnahmen wirksam sind.

Beschwerdemechanismus einrichten

Unternehmen richten ein eigenes Beschwerdeverfahren zur frühzeitigen Identifizierung von Menschenrechtsverletzungen ein oder beteiligen sich an externen Verfahren.

Transparent und öffentlich berichten

Unternehmen legen jährlich transparent und öffentlich dar, dass sie die tatsächlich und potenziell nachteiligen Auswirkungen ihres unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte kennen und diesen in geeigneter Weise begegnen. Dabei ist auf jedes der oben dargestellten Kernelemente einzugehen. Die Berichte müssen für jedermann im Internet einsehbar sein.

Angemessenheit

Das geforderte Risikomanagement wird in Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen, d.h. verhältnismäßigund zumutbar ausgestaltet. Die Angemessenheit bestimmt sich insbesondere nach der

  • Art der Geschäftstätigkeit und ihrem individuellen Kontext, z.B. hinsichtlich der Situation am Produktionsort, Branche und Größe des Unternehmens sowie der Art des Produktes oder der Dienstleistung.
  • Wahrscheinlichkeit, mit der sich Risiken verwirklichen können.
  • Schwere des tatsächlichen oder mög-lichen Schadens. Es sind Risiken zu priorisieren, die mit einer starken Beein-trächtigung einhergehen können.
  • Einwirkungsmöglichkeit: Die Abhilfemaßnahmen richten sich danach, ob die Risiken am eigenen Standort, bei einem direkten Zulieferer oder am Ende der Lieferkette auftreten. Je näher die Beziehung zum Zulieferer und je höher die Einwirkungsmöglichkeit, desto größer die Verantwortung zur Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten. Die Konkretisierung der Sorgfaltsanforderungen richtet sich nach vorhandenen geeigneten, anerkannten Leitfäden und Rahmenwerken. Das Gesetz ist darüber hinaus offen für die Berücksichtigung von branchenspezifischen und -übergreifenden Standards als Auslegungshilfe und formuliert entsprechende Mindestanforderungen.

 

Haftungsrisiken

Rechte Betroffener werden gestärkt

Ein Verstoß gegen das Gesetz kann Grundlage für Schadensersatzklagen privater Betroffener vor deutschen Gerichten im Rahmen ihrer internationalen Zuständigkeit sein, sofern die übrigen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt sind.

Behördliche Durchsetzung

Die Kontrolle soll in Form eines elektronisches Berichtsverfahrens erfolgen, welches sich in folgende Prozessschritte gliedert:

  • Übersenden eines Berichts an die zuständige Bundesbehörde
  • Prüfung und ggf. Beanstandung des Berichts durch die zuständige Bundesbehörde
  • Möglichkeit der Nachbesserung durch das Unternehmen und erneute Prüfung
  • falls Nachbesserung erfolglos war, verhängt Behörde ein angemessenes Bußgeld

Weitergehende Informationen finden sich beim Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Angesichts unserer langjährigen Erfahrung im Riskomanagement und der Entwicklung eigener Softwarelösungen können wir vom Sorgfaltspflichtengesetz betroffenen Unternehmen bei der Ermittlung, Analyse und Dokumentation der Risikofelder helfen.