Drohnen – seit 31.12.2020 gilt eine neue EU-Verordung für den Betrieb von Unbemannten Luftfahrtsystemen in Europa.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947regelt die Registrierung von Betreibern Unbemannter Luftfahrtsysteme (Modellluftfahrzeuge und Drohnen) sowie Onlinetraining und – prüfung von Fernpiloten für die Unterkategorien A1 und A3 der „Offenen Kategorie“
Gemäß dieser Verordnung sind Betreiber von Drohnen und Modellluftfahrzeugen verpflichtet sich zu registrieren, sofern diese Luftfahrzeuge eine Höchstabflugmasse ab 250 g besitzen oder Sensoren tragen, die zur Erfassung personengebundener Daten (damit sind beispielsweise Kameras gemeint) geeignet sind.
Das Betreiberregister wird vom Luftfahrtbundesamt geführen und die Registrierung ist ab sofort möglich.
Mit einem Klick geht es hier zur Onlineregistrierung.
Nachdem die Registrierdaten überprüft wurden, erhalten Betreiber ihre Registriernummer (e-ID) die auf den Luftfahrzeugen anzubringen ist und ggf. in eine vorhandene Fernidentifizierungseinrichtung einzugeben ist. Außerdem bekommen Betreiber Zugang zu ihren Registrierdaten, die sie bei Bedarf anpassen müssen.
Übergangsregelung allerdings nur bis zum 30.04.2021!
„Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen, die ihren Wohnsitz oder im Falle von juristischen Personen ihren Hauptgeschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 von ihren Pflichten gemäß des Artikels 14 Absätze 5, 6 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 befreit. Diese müssen die geforderte Registrierung während des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen haben. Betreiber, die sich noch nicht registriert haben oder denen die individuelle Registrierungsnummer noch nicht zugewiesen wurde, müssen stattdessen ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem unbemannten Luftfahrzeug anbringen. Name und Adresse sind in einer Form anzubringen, die eine leichte Identifizierung des Betreibers ermöglicht.“
[Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Aussetzung der Registrierungspflicht für Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen in der offenen und der speziellen Kategorie und der Verpflichtung für das Anbringen einer Registrierungsnummer auf diesen Luftfahrzeugen gemäß Artikel 14 Absätze 5, 6 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947]
Verpflichtende Prüfung für Fernpiloten, Onlinekurs zur Vorbereitung
Ebenfalls ab dem 31.12.2020 wird das Luftfahrt-Bundesamt einen Onlinetrainingskurs für den Erwerb des Kompetenznachweises für Fernpiloten für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in den Unterkategorien A1 und A3 der „Offenen Kategorie“ anbieten. Im Anschluss an das Onlinetraining kann die Prüfung für den Kompetenznachweis abgelegt werden. Das vollständige Absolvieren des Onlinetrainings ist die Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden, sofern das Prüfungsergebnis nicht ausreicht, um diese zu bestehen. Der Kompetenznachweis für Fernpiloten wird nach erfolgreicher Prüfung sofort per E-Mail versandt.
Muss ich meine Drohne versichern?
Da eine Drohne gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ein Luftfahrzeug darstellt, ist der Betreiber nach § 43 LuftVG verpflichtet für die Haftung im Schadensfall gegenüber Dritten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Betrieb einer Drohne ohne Haftpflichtversicherung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
In guten Branchenlösungen zur Berufshaftpflicht beispielsweise für Fotografen ist die unternehmensbezogene Nutzung von Drohnen bis Kennzeichnung C0, C1 und C2 bis 4 kg pauschal enthalten.
Bei Fragen zur Absicherung eines UAS* einfach bei uns melden, wir helfen gerne.
*Unmanned Aircraft System (unbemanntes Luftfahrzeugsystem)