IDD Weiterbildungspflicht 2021 für Versicherungsmakler wurde bereits zur Mitte des Jahres formal erfüllt.
Für Versicherungsvermittler und -berater sowie deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte gilt eine gesetzliche Weiterbildungspflicht von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr.
Es gilt zu beachten, dass dies lediglich eine Minimalanforderung ist, auch wenn in vielen Bereichen fraglich ist, ob diese überhaupt umgesetzt wird.
Angesichts des stetigen Wandels, beispielsweise hinsichtlich rechtlichen Veränderungen, Digitalisierung oder neuen Versicherungsprodukten ist für Versicherungsmakler und Vermittler die regelmäßige Weiterbildung sehr wichtig, alleine schon im Interesse seiner Kunden.
Wissen schafft Sicherheit!
Als Spezialversicherungsmakler für gewerbliche Risiken fällt die FUSKO GmbH selbstverständlich auch unter diese Regelungen.
Wir halten diesen Standard für ein absolutes Minimum, denn nur qualifizierte Berater und Mitarbeiter können ihren Mandanten eine möglichst passende Absicherung anbieten.
Deshalb liegt unser interner Qualitätsstandard bei mindestens 24 Stunden Weiterbildung je Kalenderjahr.
Denn wir leben unseren Slogan „Wissen schafft Sicherheit!“
Gesetzliche Regelung
Seit dem 23. Februar 2018 besteht für Versicherungsvermittler und -berater sowie deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte eine gesetzliche Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO bzw. § 48 Absatz 2 VAG. Konkretisiert ist die Weiterbildung durch § 7 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Die Weiterbildungsverpflichtung beruht auf Art. 10 Absatz 1 und 2 und Anhang I der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD). Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht wird durch die Industrie- und Handelskammern (IHKs) sowie – für gebundene Versicherungsvermittler– mittelbar durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft.
Die FAQs wurden vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK), den Industrie- und Handelskammern (IHKs) und der BaFin kommuniziert und sind nicht abschließend.
Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?
- Versicherungsvermittler mit Erlaubnis (sowohl bei hauptberuflicher oder nebenberuflicher Tätigkeit)
- Versicherungsberater mit Erlaubnis (haupt- oder nebenberuflich) Beschäftigte, die unmittelbar bei der Beratung oder der Vermittlung mitwirken (z. B. Mitarbeiter im Vertrieb, die beraten, unmittelbar mit der Vorbereitung von Versicherungsverträgen befasst sind, bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, auch im Schadensfall, mitwirken oder unterstützen; vgl. § 1a Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Bei der Schadensbearbeitung und -regulierung handelt es sich grundsätzlich um Versicherungsvertrieb i. S. d. § 7 Nummer 34a VAG i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 IDD.Die Auslegung des Begriffs der Schadenregulierung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 IDD („Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“) beschränkt sich dabei auf die Tätigkeiten, die Einfluss auf das Regulierungsergebnis (Regulierung oder Ablehnung der Regulierung eines Schadens) haben können und somit eine Würdigung umfassen, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht. Tätigkeiten, die sich auf die Entgegennahme der Anzeige des Versicherungsfalls und bloße Korrespondenz zur Klärung des Sachverhalts beschränken (z.B. Vervollständigung von „standardmäßig“ erhobenen Angaben / Unterlagen, ohne dass eine Würdigung umfasst ist, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht), fallen demnach nicht unter den Begriff der Schadenregulierung und stellen folglich keine Versicherungsvertriebstätigkeit i. S. d. § 7 Nummer 34a VAG i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 IDD dar.Ergänzende Erläuterungen: Die IDD sieht eine Ausnahme für die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens sowie für die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden vor Es handelt sich bei den in der IDD genannten Tätigkeiten nur um Tätigkeiten, die ein externer Dienstleister für ein (Rück-)Versicherungsunternehmen erbringt. Die Tätigkeit der Schadenregulierung durch Angestellte des (Rück-)Versicherungsunternehmens selbst fällt daher nicht unter diese Ausnahmenregelung der IDD (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b IDD). - Gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO („Ausschließlichkeitsvertreter“) unterliegen ebenfalls der Weiterbildungspflicht. Die Einhaltung dieser Pflicht müssen die Versicherungsunternehmen sicherstellen, vgl. § 48 Absatz 2 Satz 2 VAG. Für die Aufsicht ist die BaFin zuständig. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Rund-schreiben der BaFin vom 17.07.2018, Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb verwiesen (veröffentlicht unter: www.bafin.de). In der Praxis prüft grundsätzlich die BaFin im Rahmen ihrer Aufsicht über Versicherungsunternehmen (z. B. anlässlich einer örtlichen Prüfung eines Versicherungsunternehmens), ob das/die haftungsübernehmende(n) Versicherungsunternehmen die Einhaltung der Weiterbildungspflicht des jeweiligen gebundenen Versicherungsvertreters sicherstellt/sicherstellen.
- Folgende Personengruppen unterliegen nicht der Weiterbildungspflicht nach der GewO bzw. der Überwachung durch die IHK:
– Beschäftigte mit Aufgaben ohne Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, Personalabteilung, Back-Office-Kräfte für die Terminverwaltung)
– Produktakzessorische Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 GewO. Beachte: Versicherungsunternehmen dürfen allerdings mit produktakzessorischen Vermittlern gem. § 48 Absatz 2 Satz 2 VAG nur zusammenarbeiten, wenn die produktakzessorischen Vermittler die in § 48 Absatz 2 Satz 1 VAG genannten Voraussetzungen (u. a. regelmäßige Fortbildung) erfüllen. Für produktakzessorische Vermittler fordert die Insurance Distribution Directive (IDD) keine Weiterbildungspflicht in Höhe von 15 Stunden pro Kalenderjahr. Vor dem Hintergrund, dass produktakzessorische Vermittler nur ein geringes Spektrum an Versicherungen anbieten und sie aufgrund ihrer Haupttätigkeit die Risiken ihres Produktes einschätzen und damit auch die entsprechende Versicherung beurteilen können, ist es nicht generell erforderlich, dass produktakzessorische Vermittler sich 15 Stunden pro Kalenderjahr fortbilden. Ein Versicherungsunternehmen kann daher auch mit produktakzessorischen Vermittlern zusammenarbeiten, wenn sie sich regelmäßig in einem Umfang von weniger als 15 Stunden pro Kalenderjahr fortbilden.
– Annexvermittler ohne Erlaubnis nach § 34d Absatz 8 GewO
– Gewerbetreibende nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Beachte: Versicherungsunternehmen dürfen allerdings mit diesen produktakzessorischen gebundenen Vermittlern nur zusammenarbeiten, wenn diese Vermittler sich regelmäßig fortbilden, vgl. § 48 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 VAG. Dabei muss die Fortbildung nicht zwingend 15 Stunden umfassen.
– Aufgrund der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses unterliegt der Auszubildende bei Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsausbildung nicht der Weiterbildungspflicht. Ist der Auszubildende außerhalb des Ausbildungsverhältnisses zusätzlich noch vertrieblich tätig, unterliegt er der Weiterbildungspflicht.
– Vertriebsvorstände eines Versicherungsunternehmens unterliegen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 4 VAG nicht der Weiterbildungspflicht.
Wer muss sich bei einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG), deren Geschäftszweck die Versicherungsvermittlung ist, weiterbilden?
Grundsätzlich trifft die Weiterbildungspflicht bei juristischen Personen, deren Geschäftszweck die Versicherungsvermittlung ist, den oder die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstände) sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten (vgl. hierzu auch Nr. 4).
Müssen sich auch Gewerbetreibende, die zwar eine Erlaubnis besitzen, nicht aber im Register eingetragen sind (sog. Schubladenerlaubnis), weiterbilden?
Ja. Auch Inhaber einer sog. „Schubladenerlaubnis“, die von ihrer Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater keinen Gebrauch machen, unterliegen der Weiterbildungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn eine Gewerbeabmeldung vorliegt. Hinweis: Eine „Schubladenerlaubnis“ bedeutet, dass die Erlaubnis besteht, aber keine Registrierung vorliegt und daher auch keine Tätigkeit ausgeübt werden darf. Die Tätigkeit setzt immer eine Registrierung voraus. Dennoch müssen sich auch diese Personen weiterbilden, da die Pflicht an der Erlaubnis anknüpft und nicht an der Registrierung oder der tatsächlichen Tätigkeit.
Kann der Gewerbetreibende die Weiterbildungspflicht auch auf andere Personen übertragen (delegieren)?
Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, die Weiterbildungspflicht auf Angestellte zu übertragen (sog. Delegation), sofern es sich um juristische Personen handelt. Der gesetzliche Vertreter der juristischen Person (Geschäftsführer/Vorstand) kann die Weiterbildungspflicht aber nur dann delegieren, wenn er selbst nicht vermittelnd/beratend tätig ist.
Ist der Gewerbetreibende als natürliche Person (z. B. Einzelunternehmer, auch als eingetragener Kaufmann) aber selbst mit der Durchführung der Vermittlung oder Beratung befasst oder in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeit verantwortlich, ist die Delegation nicht zulässig.
Für die Delegation müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Beschäftigten, denen die Weiterbildungspflicht übertragen worden ist, müssen die unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten beaufsichtigen,
- diese aufsichtsberechtigten Beschäftigten müssen den Gewerbetreibenden vertreten dürfen (z. B. Prokura, Handlungsvollmacht etc.),
- im Verhältnis zu den Beschäftigten im Vertrieb muss eine ausreichende Zahl dieser aufsichtsberechtigten Angestellten die Weiterbildungspflicht erfüllen (in der Regel ist eine Aufsichtsperson für 50 Beschäftigte im Vertrieb ausreichend).
Welche Inhalte müssen die Weiterbildungsmaßnahmen haben, um Berücksichtigung zu finden?
Die Weiterbildung muss nach § 7 Absatz 1 VersVermV die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers oder Beraters gewährleisten. Durch die Weiterbildung erbringen die zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern, wobei die Weiterbildung mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen muss. Dabei steht aufgrund der verbraucherschützenden Zielsetzung der IDD der Kundennutzenim Vordergrund.
Inhalte, die unter Anlage 1 der VersVermV gefasst werden können, sind anzuerkennen. Die Anlage 1 ist jedoch nicht abschließend. Auch Inhalte, die nicht in Anlage 1 erfasst sind, bei denen der Bezug zur Versicherungsvermittlung/-beratung aber erkennbar ist, werden anerkannt (z. B. Transportversicherung, Cyberversicherung, Warenkreditversicherung). Auch anerkannt werden Weiterbildungen zu den in Anlage 1 VAG genannten Versicherungssparten. Aus der Bezeichnung bzw. dem Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme muss sich ein Bezug zur Versicherungsvermittlung und –beratung bzw. Anlage 1 ergeben.
siehe Anlage 1 VersVermV http://www.gesetze-im-internet.de/versvermv_2018/anlage_1.html
siehe Anlage 1 VAG https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/anlage_1.html
Auch Produktinformationsveranstaltungen werden anerkannt, sofern die Veranstaltungen das jeweilige Produkt (z. B. Art, Inhalt, Umfang und Bedingungen von Versicherungsprodukten) zum Gegenstand haben und es sich nicht um reine Verkaufs- oder Werbeveranstaltungen handelt. Nicht anrechenbar sind insofern Maßnahmen zur Umsatzplanung oder -motivation von vertrieblich Tätigen. Nicht anerkannt werden Weiterbildungen mit versicherungsfremden Inhalten (z. B. Themen zum Gesundheitsmanagement oder der mentalen Unterstützung des Lernenden) oder Weiterbildungen ohne konkreten Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung (z. B. allgemein betriebswirtschaftliche Weiterbildungen zur Unternehmensführung).
Ebenso wenig können Veranstaltungen zu den Themen Finanzanlagen/Immobiliardarlehen/Bausparen anerkannt werden. Sofern in diesem Rahmen eine Weiterbildung zu Versicherungsprodukten stattfindet, bspw. zur betrieblichen Altersvorsorge oder Lebensversicherungen, können nur diese Teile der Veranstaltung anerkannt werden. In diesem Fall muss dieser Weiterbildungsteil in dem Weiterbildungsnachweis/Bescheinigung des Weiterbildungsanbieters separat ausgewiesen werden.
Komplette Sammlung der FAQs in der aktuellen Fassung der DIHK, IHKs und BaFin
Die FAQs werden vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK), den Industrie- und Handelskammern (IHKs) und der BaFin der Branche kommuniziert und können von Unternehmen, vertrieblich Tätigen, Anbietern von Bildungsmaßnahmen, Kunden, Verbraucherschutzorganisationen und weiteren interessierten Kreisen eingesehen werden. Überarbeitete Fassungen werden jeweils öffentlich bekannt gegeben.
https://www.duesseldorf.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/5066200/1deb7a6a8e4f3ab16a45131b84bf84f3/faqs-zur-weiterbildung-data.pdf