Haftung bei Gespannschäden wird neu geregelt
Die aktuell beschlossene Anpassung des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt die Haftung bei Gespannen neu.
Damit liegt die Haftung für Schäden durch Gespanne beim Halter des Zugfahrzeugs bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei Unfällen mit Gespannen sind damit die Regelungen des VVG zur Mehrfachversicherung nicht mehr anwendbar. Ob und in wieweit sich dies auf die Versicherungsprämien auswirken wird bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall ist dies ein klares Signal gegenüber deutschen Spediteuren und Frachtführer und verbessert deren Wettbewerbsfähigkeit im Güterverkehr innerhalb der EU.
Eine Ausnahme bilden Gespannschäden, bei denen die Ursache explizit auf den Anhänger bzw. den Auflieger zurückzuführen ist. Eine derartige Schadensursache kann beispielsweise eine der Schaden an einem Reifen oder einer Achse sein. In diesen Fällen liegt die Haftung beim Anhängerhalter beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung.
Bei aktuellen Schadensfällen wirkt sich die gesetzlich Änderung ab dem 17.07.2020 aus. Wichtig, es ist der eigentliche Schadenstag und nicht das Datum der Meldung des Schadens relevant.