Nachfolgend einige Ausschnitte aus der gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Innenministeriums über das Verhalten an Schulen bei Notfällen und Krisenereignissen (VwV Krisenereignisse an Schulen) für das Bundesland Baden-Württemberg.

  • „Schulen sollten bestmöglich darauf vorbereitet sein, Notfälle und Krisenereignisse an ihrer Schule richtig einzuschätzen, geeignete Maßnahmen zu veranlassen und unter Einbeziehung der zuständigen Stellen zu bewältigen. Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an die Schulleitungen sowie Lehrkräfte und regelt die wesentlichen Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Umgang mit Notfällen und Krisenereignissen an Schulen.“
  • „Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Notfällen und Krisenereignissen sowie für die Abstimmungen mit den zuständigen Stellen verantwortlich.“
  • „Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt zur Unterstützung geeignete Lehrkräfte und gegebenenfalls mit deren Zustimmung sonstige Bedienstete als Mitglieder eines schulinternen Krisenteams und stellt sicher, dass die Funktionen im schulinternen Krisenteam besetzt und Zuständigkeiten für die Aufgaben festgelegt sind. Die Wahrnehmung von mehr als einer
    Funktion durch eine Person soll vermieden werden. Nach Möglichkeit sind Vertretungen zu benennen.“
  • „Die Schulleitung informiert schuljährlich in der ersten Gesamtlehrerkonferenz über den Krisenplan und die Umsetzung des schulischen Krisenmanagements auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift. Die Schulkonferenz wird in der ersten Sitzung schuljährlich in angemessener Weise über das Krisenmanagement informiert.“

Wichtige Information hierzu:
Wir können in Erweiterung unserer Tätigkeit des technischen Risikomanagements gemäß VDE V 0827 eine Dokumentation auf der Grundlage des Musterkrisenplans unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Abstimmung mit dem Schulträger für das Verhalten bei Notfällen und Krisenereignissen zusammenstellen.